Laut §24 SGB VIII haben alle Kinder
ab dem vollendeten ersten Lebensjahr Anspruch auf Förderung
in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
Die Kindertagespflege ist hierbei als besondere Betreuungsform für Kinder unter 3 Jahren anzusehen. Aber auch,
wenn gewünscht, als ergänzende Betreuung
für Kindergarten- und Schulkinder. Eine Betreuung findet
entweder im Privathaushalt der Tagespflegeperson oder in externen
Räumlichkeiten statt. Maßgebend
ist hier das Vorhandensein
geeigneter Wohnräume, eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII sowie Charakter, Kompetenz
und vor allem die Freude am Umgang
mit Kindern. In diesem Zusammenhang möchten wir erwähnen,
dass Tageseinrichtungen Kindergärten und Krippen gleichgestellt sind und gleichermaßen gefördert und abgerechnet werden.
Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Pflegeerlaubnis beinhalten:
Grundqualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Ein eigenes Konzept
Kurs Erste Hilfe am Kind
Infektionsschutz- und Lebensmittelhygieneschulung vom
Gesundheitsamt
Ärztliches Attest
Eintragsfreies, erweitertes polizeiliches Führungszeugnis